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Author § 126 BGB – Die Bedeutung der Schriftform im deutschen Zivilrecht Geschrieben am: 01.05.2025 um 11:43

Kaffeenase



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Der § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gehört zu den zentralen Vorschriften des deutschen Vertragsrechts und regelt die gesetzliche Schriftform. Diese Vorschrift ist von großer Bedeutung, wenn es um die Wirksamkeit bestimmter Erklärungen oder Verträge geht, insbesondere dann, wenn das Gesetz ausdrücklich vorschreibt, dass eine Erklärung schriftlich abzugeben ist. Die Einhaltung der Schriftform ist nicht bloß eine formale Angelegenheit – sie hat konkrete rechtliche Konsequenzen, die über das Zustandekommen eines Vertrags oder die Wirksamkeit einer Willenserklärung entscheiden können.

Der Wortlaut des § 126 BGB
Der Gesetzestext lautet:
„Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.“
Im Absatz 2 heißt es weiter, dass bei Verträgen die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen muss. Absatz 3 erlaubt bei elektronischen Dokumenten unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur gemäß dem Vertrauensdienstegesetz (§ 126a BGB).

Ziel und Funktion der Schriftform
Die gesetzliche Schriftform dient vor allem zwei Zwecken: Beweissicherung und Warnfunktion. Zum einen kann eine schriftliche Erklärung – insbesondere mit Unterschrift – leichter im Streitfall belegt werden. Zum anderen soll der Unterzeichner durch das schriftliche Fixieren der Erklärung noch einmal bewusst über deren Tragweite nachdenken. Gerade bei wichtigen Rechtsgeschäften wie Bürgschaften, Kündigungen oder bestimmten Verbraucherverträgen ist dieser Schutzmechanismus ausdrücklich erwünscht.

Rechtsfolgen bei Formverstoß
Wenn die Schriftform nach § 126 BGB vorgeschrieben ist und nicht eingehalten wird, ist das betreffende Rechtsgeschäft grundsätzlich nichtig (§ 125 BGB). Ein Vertrag, der beispielsweise nur mündlich geschlossen wird, obwohl das Gesetz die Schriftform verlangt, entfaltet dann keine rechtliche Wirkung. Dies kann in der Praxis weitreichende Konsequenzen haben, etwa bei der Kündigung von Mietverhältnissen, beim Ehevertrag oder bei Bürgschaften.

Abgrenzung zu anderen Formen
Es gibt neben der Schriftform weitere Formvorschriften wie die Textform (§ 126b BGB) oder die elektronische Form (§ 126a BGB). Die Textform verlangt keine Unterschrift, sondern lediglich eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail oder Fax). Die elektronische Form hingegen setzt die qualifizierte elektronische Signatur voraus und kann die Schriftform ersetzen, wenn das Gesetz sie nicht ausdrücklich ausschließt.

Bedeutung in der Praxis
In vielen Bereichen des täglichen Lebens – von Arbeitsverträgen über Wohnungskündigungen bis hin zu Vereinsbeitritten – spielt die gesetzliche Schriftform eine entscheidende Rolle. Auch in der digitalen Welt hat § 126 BGB nicht an Bedeutung verloren, da viele rechtlich relevante Prozesse weiterhin auf einer klar nachvollziehbaren Dokumentation bestehen.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Wer auf rechtlich sichere Verträge setzt, sollte die Anforderungen des § 126 BGB kennen und sorgfältig umsetzen. Nur so lässt sich vermeiden, dass vermeintlich gültige Vereinbarungen im Ernstfall als unwirksam eingestuft werden.


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