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Die Ewigkeit dauert exakt drei Jahre
Gepostet in: GesellschaftWas bedeutet „Ewigkeit“ eigentlich? Im Arbeitsrecht gibt es sogar Verbote, die sich mit der Ewigkeit beschäftigen. Das „Ewigkeitsverbot“ zum Beispiel, welches besagt, dass eine Firma einen Arbeitnehmer nicht immer wieder befristet einstellen darf.
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage nach der Ewigkeit näher befasst. Unter dem Aktenzeichen 7 AZR 375/10 lief ein Verfahren mit der Grundsatzfrage, was passiert, wenn ein Lehrling bei einem Unternehmen ausgelernt hat und diesem Jahre später ein Angebot mit einem befristeten Arbeitsvertrag vorliegt. Von genau diesem Unternehmen, in dem er seine Ausbildung gemacht hat.
Liegt der Befristung des Arbeitsvertrages kein besonderer Grund vor, so kommt das Wort „sachgrundlos“ zum Tragen.
Das Gericht urteilte im vorliegenden Fall jedoch, dass eine „sachgrundlose“ Befristung des Arbeitsverhältnisses gestattet ist, wenn zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Neuanstellung mindestens drei Jahre vergangen sind. Weiter stellte das Gericht klar, dass ein vorangegangenes Ausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis im Sinne von Paragraph 14 TzBfG darstellt. Somit haben Arbeitgeber nun die Möglichkeit Auszubildende in ein befristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen.
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